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Das Wettbewerbsverbot der Vorstandsmitglieder in der AG & Co. KG
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Einen Schutz der AG & Co. KG vor Wettbewerb durch die Vorstandsmitglieder der Komplementär-AG bieten gesetzliche Wettbewerbsverbote. Die Wirkung des Wettbewerbsverbots gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 112 HGB erreicht nur die AG in ihrer Eigenschaft als Komplementärin, jedoch nicht ihren Vorstand. § 88 AktG erlegt den Vorstandsmitgliedern ein Wettbewerbsverbot auf, das lediglich zugunsten der AG gilt. Beide gesetzlich normierten Wettbewerbsverbote laufen also hinsichtlich des Vorstands als geschäftsführendem Organ der AG & Co. KG ins Leere. Gegenstand dieser Untersuchung ist daher die Frage, inwieweit die Vorstandsmitglieder einem direkten Wettbewerbsverbot gegenüber der AG & Co. KG unterliegen.
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