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Der finanzielle Ausgleich unterlassener Gläubigermitwirkung im Werkvertragsrecht
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Stillstand auf dem Bau! Was steht einem Werkunternehmer nach deutschem Recht (BGB und VOB/B) zu, wenn er wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers seine Arbeiten nicht fortführen oder gar nicht erst beginnen kann? In Rechtsprechung und Literatur scheint sich zwar eine recht klare Linie hinsichtlich dieser Frage herauszubilden. Dennoch herrscht in vielen Bereichen weiterhin Uneinigkeit.
Das vorliegende Werk beschäftigt sich eingehend mit dieser Frage. Dabei wird im ersten Kapitel der momentane Umgang mit Tatbestand und Rechtsfolgen des § 642 BGB, der die oben genannte Diskussion (noch) beherrscht, dargestellt.
Im folgenden zweiten Kapitel wird die momentan gängige Praxis kritisch beleuchtet. Anhand der klassischen Auslegungsmethoden wird die Norm des § 642 BGB im Einzelnen betrachtet und die gefundenen Ergebnisse der gängigen Praxis gegenübergestellt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der historischen Analyse der Norm, durch welche es gelingt, den Willen des historischen Gesetzgebers herauszufiltern. Dabei wird klar, dass der heutige Umgang der Norm diesem Willen nicht mehr entspricht.
Im anschließenden dritten Kapitel wird ein alternativer Lösungsweg aufgezeigt, der dem bereits erwähnten Willen des historischen Gesetzgebers gerecht wird und ein dogmatisch schlüssiges Konzept mit sich bringt. Dabei wird zunächst die Norm des § 304 BGB in den Fokus gerückt und auch diese einer klassischen Auslegung unterzogen. Schnell zeigt sich, dass die Norm bisher zu Unrecht eine Art Schattendasein führt. Ganz im Gegenteil zur Praxis im Zusammenhang mit § 642 BGB, der in der Praxis deutlich zu weit verstanden wird, wird § 304 BGB zu eng verstanden und birgt erhebliches Potential für die behandelte Problematik in sich.
Anhand dieser Befunde wird im letzten Kapitel dargestellt, was genau nach § 642 BGB und was nach § 304 BGB ersatzfähig ist und wie sich die Ansprüche im Einzelnen zusammensetzen. Insgesamt entsteht so ein schlüssiges Gesamtkonzept, nach welchem ein gerechter finanzieller Ausgleich für den Unternehmer bei unterlassener Gläubigermitwirkung im Werkvertragsrecht erreicht werden kann.
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