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Die ersten Kapuziner-Konstitutionen von 1536
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In den Jahren 1535 und 1536 versammelten sich die Brüder der jungen Reformgruppe der Kapuziner, die durch Vermittlung der einflussreichen Herzogin von Camerino, Katharina Cybo, im Juli 1528 von Papst Clemens VII. mit der Bulle Religionis zelus ihre päpstliche Anerkennung erhalten hatten, in dem verlassenen Kloster St. Euphemia nahe der Basilika St. Maria Maggiore in Rom, um ihr Grundsatzprogramm schriftlich festzulegen. Diese Konstitutionen, im damaligen Italienisch geschrieben, zeugen von der Aufbruchsstimmung und dem Reformwillen, der damals in der ganzen Kirche, besonders aber im Franziskanerorden herrschte. Die ältere Reform der Observanten, die 1517 zur Trennung von den Konventualen geführt hatte, war zu einer großen europaweiten Bewegung geworden, die selbst wieder der Erneuerung bedurfte. So traten Brüder der Observanz, die ein strengeres Leben in Armut und Zurückgezogenheit suchten, zu den "Brüdern vom Eremitenleben" über, die wegen ihrer langen, spitzen Kapuze bald von den Leuten in der Mark Ancona "Kapuziner" genannt wurden, ein Name, der ihnen blieb.
Geblieben ist den Kapuzinern auch durch vier Jahrhunderte die Struktur und der wesentliche Inhalt ihrer Konstitutionen von 1536. Sie wurden 1552 nur leicht und 1575 nach dem Konzil von Trient stärker verändert, blieben aber im Wesentlichen bis 1975 gültig. Von diesen Konstitutionen oder Satzungen war das Leben von Tausenden von Kapuziner-Brüdern geprägt, die nach ihrer Unabhängigkeit von den Konventualen 1619 im 17. und 18. Jahrhundert ihre größte Ausbreitung erfuhren. Umso mehr erstaunt, dass dieser Grundtext noch nie vollständig in die deutsche Sprache übersetzt worden ist. Dieser Aufgabe unterzog sich, dafür bestens vorbereitet durch sein langjähriges Wirken am Historischen Institut der Kapuziner in Rom, Pater Dr. Oktavian Schmucki von Rieden in der Schweiz. Er bietet hier neben dem italienischen Text eine treue Übersetzung mit erklärenden und weiterführenden Fußnoten sowie eine historisch-kritische Einführung, die das bleibend Gültige von dem unterscheidet, was an den Konstitutionen von 1536 zeitbedingt und überholt ist. Ein Text, der nicht nur für Kapuziner interessant sein dürfte.
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