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Die geographische Herkunftsangabe nach dem Markengesetz unter Berücksichtigung internationaler Regelungen
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Seitdem Namen zur werbenden Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, werden auch die geographischen Herkunftsangaben in markenmäßiger Weise eingesetzt. Viele dieser geographischen Herkunftsangaben begegnen uns täglich. Beispiele sind: Lübecker Marzipan, Gerolsteiner, Warsteiner, etc.
In dem seit 01.01.1995 geltenden Markengesetz, welches das frühere Warenzeichengesetz ersetzte, werden erstmals in Deutschland auch die geographischen Herkunftsangaben als Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen geregelt. Dies hat auch Auswirkungen auf den Schutzmechanismus im Zusammenhang mit internationalen Regelungen.
Durch diese Gesetzesänderung hat sich auch die Rechtsqualität der geographischen Herkunftsangabe wesentlich geändert. Bisher wurde von der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur vertreten, daß dem ortsansässigen Gewerbetreibenden, der die geographische Herkunftsangabe zur Kennzeichnung seiner Waren verwendet, kein subjektives Recht zugeordnet wird. Nachdem mit dem Markengesetz nicht mehr nur lediglich ein Irreführungsschutz gewährt wird, sondern Schutzvoraussetzungen und Schutzinhalte denen der Individualmarke angenähert wurden, muß die Rechtsqualität der Kennzeichen gleich beurteilt werden. Bei der Marke, früher Warenzeichen, wird schon seit langer Zeit einhellig vertreten, daß es sich dabei um ein subjektives Recht des Markeninhabers handelt. Bei Auseinandersetzung mit den rechtstheoretischen Hintergründen kommt man zu dem Ergebnis, daß mit den Regelungen im Markengesetz dem ortsansässigen Gewerbetreibenden durch die Verwendung der geographischen Herkunftsangabe ein subjektives Recht zugewiesen wird, welches sogar grundgesetzlichen Eigentumsschutz nach Artikel 14 Grundgesetz erfährt.
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