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Die Haftungssituation des Geschäftsführers der GmbH und ihre Begrenzung im Bereich der Vorgesellschaft
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Der Geschäftsführer der GmbH ist Organ und Vertreter der juristischen Person. Im Stadium der Gründung der GmbH soll ihn allein eine zusätzliche Haftung treffen, die an die persönliche Haftung eines Komplementärs bei der KG erinnert. Begründet wird dies mit dem Wortlaut einer längst überholten Vorschrift: 11 Abs. 2 GmbHG. Dies hat heute keine Berechtigung mehr.
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