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Die urheberrechtliche Zulässigkeit Online-Archiven gemäß §§ 48 50 UrhG

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Angesichts des digitalen Zeitalters haben sich die Online-Archive der großen Medienunternehmen zum kollektiven Gedächtnis der Informationsgesellschaft entwickelt. Seit einiger Zeit stellt sich in der rechtswissenschaftlichen Diskussion allerdings die Frage, ob die in Online-Archiven bereitgehaltenen Beiträge dauerhaft verfügbar bleiben dürfen oder ob sie nach einer gewissen Zeit wieder zu löschen sind.Der VI. Zivilsenat des BGH geht in seiner persönlichkeitsrechtlichen Online-Archiv-Rechtsprechung davon aus, dass ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Online-Archivierung besteht und daher ursprünglich rechtmäßig veröffentlichte Beiträge dauerhaft online verfügbar bleiben dürfen, auch wenn dies eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedeutet. Ganz anders argumentiert hingegen der I. Zivilsenat des BGH in seiner urheberrechtlichen Online-Archiv-Rechtsprechung. Beiträge, die ursprünglich von der Schranke der tagesaktuellen Berichterstattung gemäß § 50 UrhG privilegiert waren, sind aus den Online-Archiven zu löschen, sobald die Tagesaktualität entfällt.Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Rechtsprechung widmet sich die Arbeit der Frage, ob die Online-Archivierung ehemals tagesaktueller und gemäß §§ 48-50 UrhG privilegierter Medienberichterstattung urheberrechtlich zulässig ist. Zentral ist dabei zunächst die Frage, wie der Begriff der Aktualität zu verstehen ist und wann die Grenzen der Aktualität in Zeiten des Internets überschritten werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob es möglich und geboten ist, die verfassungsrechtlichen Wertungen der persönlichkeitsrechtlichen Online-Archiv-Rechtsprechung auch im Urheberrecht zu berücksichtigen.
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