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Welche Faktoren und Gründe führen zu Familiengewalt?
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziologie - Familie, Frauen, Männer, Sexualität, Geschlechter, Note: 2, 3, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. EinleitungIn dieser Hausarbeit will ich klären, welche Faktoren und Gründe es für Gewalt in der Familie gibt. Ich werde auf exogene und endogene Faktoren eingehen und gesellschaftlich-strukturelle Gegebenheiten erläutern. Es wird sich herausstellen, dass es sehr schwer ist die wahren Gründe genau zu ermitteln, da es schwer ist die Faktoren voneinander zu trennen, da sich diese oft gegenseitig beeinflussen. Seit den siebziger Jahren befasst sich Öffentlichkeit und die Wissenschaft ernsthaft mit dem Thema der familiären Gewalt, welche es zu allen Zeiten gegeben hat. Der Umgang mit dem Thema hat sich jedoch gewandelt und befindet sich weiterhin in einem Wandlungsprozess. Durch wissenschaftliche Erkenntnisse, dass Gewalt nur negative Auswirkungen hat (was zu früheren Zeiten nicht galt), erfolgt eine Sensibilisierung diesem Thema gegenüber. Ich werde eine Definition von Gewalt geben und verschiedene Gewaltarten beschreiben. Auch werde ich Gründe und Erklärungsmodelle für die familiäre Gewalt anbieten. Zum Schluss werde ich einen Einblick in bestimmte Präventionsprogramme geben. 2. Definition und Formen von GewaltIn diesem Abschnitt will ich eine Definition von Gewalt geben, sowie einige verschiedene Formen von Gewalt nennen. Die Begriffe Macht, Gewalt und Aggression sind häufig nicht deutlich voneinander unterscheidbar, da sie sich oft gegenseitig bedingen. Wenn man Macht dadurch definiert, dass es bedeutet seinen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, dann gelten Aggression und Gewalt als Willensdurchsetzungsmittel. Markefka und Billen-Klingbeil(1989) beziehen sich auf Berkowitz und Gelles/Strauß und unterscheiden Aggression und Gewalt dadurch, dass Aggression ein Verhalten mit der Absicht zur Beschädigung allgemein, und Gewalt ein Verhalten mit der beabsichtigten Verletzung von Personen ist (Markefka/Billen Klingbeil 1989: 345).
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