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Zur Strafbarkeit sogenannter Tatsachenarrangements wegen Anstiftung
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Die objektiven Voraussetzungen des «Bestimmens» gemäß 26 StGB sind streitig. Ihre Klärung ist wegen der tätergleichen Bestrafung des Anstifters dringlich. Dies gilt besonders für die Konstellation des Arrangierens einer Sachlage, die einen anderen zur Begehung einer Straftat anreizt. Die dafür notwendige Präzisierung des Strafgrundes der Anstiftung ermöglicht die Lehre von der objektiven Zurechnung. Ihr zufolge entfalten Tatsachenarrangements den erforderlichen objektiven Sinn einer Aufforderung zur Tat nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen.
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