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Abfallverzeichnis-Verordnung

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Ein einheitliches Verzeichnis ist Grundvoraussetzung für eine funktionierende Abfallwirtschaft. Die mit Wirkung vom 11.03.2016 grundlegend novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder ungefährlich.Weil das Abfallrecht an gefährliche Abfälle und deren Entsorgung besondere Anforderungen stellt, muss klar sein, welche Abfälle hiervon betroffen sind. Dafür gibt das Europarecht Kriterien vor, die sich eng am Chemikalienrecht orientieren. Die entsprechenden Vorgaben hat der deutsche Verordnungsgeber im Maßstab "eins zu eins" in die Abfallverzeichnis-Verordnung übernommen.Der aktuelle Praxiskommentar zur Abfallverzeichnis-Verordnung leistet Abfallerzeugern und -entsorgern, Abfallbeauftragten und Beratern sowie Rechtsanwälten und Mitarbeitern in den zuständigen Behörden einen großen Dienst. Sie erhalten einen vollständigen Überblick über die einschlägigen Vorschriften sowie Unterstützung bei der Rechtsauslegung und -anwendung der AVV.Die Entstehungsgeschichte und europarechtlichen Bezüge der Abfallverzeichnis-Verordnung werden ebenso behandelt wie die jüngste Rechtsprechung und Literatur. Zahlreiche Beispiele und Übersichten vervollständigen die Kommentierung der AVV.Die wichtigsten Neuerungen der novellierten Abfallverzeichnis-Verordnung sind drei neue gefährliche Abfallarten, zahlreiche redaktionelle Änderungen von Kapiteln, Gruppen und Abfallbezeichnungen sowie neue Einstufungskriterien für gefährliche Abfälle und eine Erweiterung der diesbezüglichen Bewertungs- und Einstufungshinweise.
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