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Agere praescriptis verbis

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Das römische Recht soll - bedingt durch einen numerus clausus an Rechtsmitteln - nur bestimmte schuldrechtliche Vertragstypen zugelassen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Klage praescriptis verbis, welche in den Quellen gerade die gerichtliche Durchsetzung atypischer Gestaltungen hat, als Fremdkörper. Diese traditionelle Sichtweise ist allerdings stark zu relativieren. Tatsächlich nämlich bestanden bei der Konzeption der den Prozeßgegenstand bestimmenden Klageformeln vor dem Gerichtsmagistraten größere Freiheiten als bisher angenommen. Praescripta verba waren ein Gestaltungsmittel, wie schon nach klassischem Recht Sondervereinbarungen durch Inkorporation in das Prozeßprogramm klagbar gemacht werden konnten. Ursprünglich lehnte sich die Klage praescriptis verbis wohl an anerkannte Klageformeln im Bereich der bonae fidei iudicia an. Andere Ansätze bei frühklassischen Juristen gehen dahin, sie zur Durchsetzung solcher Abreden zu verwenden, die mit einem Übereignungsakt verbunden sind. Allerdings lassen sich - entsprechend den Bedürfnissen der Parteien - zahlreiche Sonderfälle ausmachen. Am Ende der klassischen Periode sind Vereinheitlichungstendenzen unverkennbar. Nach wie vor behandelt das römische Recht die Problematik unter Berücksichtigung der Anforderungen des klassischen Formularverfahrens nach den Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes. Aus diesem Grunde fehlt es auch bis zuletzt an einer einheitlichen dogmatischen Durchdringung.
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