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Quelle: Wikipedia. Seiten: 24. Kapitel: Namensaktie, Goldene Aktie, Eigene Aktie, Inhaberaktie, Verbundaktie, American Depositary Receipt, Gratisaktie, Tracking Stock, T-Aktie, Restquote, Blue Chip, Belegschaftsaktie, Vorzugsaktie, Vorratsaktie, Junge Aktie, Nebenwert, Stückaktie, Nennbetragsaktie, Penny-Stock, Global Depositary Receipt, Stammaktie, Zwischenschein, European Depositary Receipt, Global registrierte Aktie, Volksaktie, Phantomaktie. Auszug: Eine Namensaktie (engl. registered share) ist - anders als ihre Bezeichnung nahelegt - ein zu den geborenen Orderpapieren gehörendes Wertpapier, bei dem der Inhaber im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen sein muss, um seine Rechte geltend machen zu können ( Abs. 1 AktG). Der überwiegende Teil aller umlaufenden Aktien ist rechtlich in Deutschland als Inhaberaktie ausgestaltet. Die Rechte hieraus können wie bei allen Inhaberpapieren durch bloße Einigung und Übergabe der Urkunde (§ ff. BGB) übertragen werden. Das erhöht ihre Umlauf- und Verkehrsfähigkeit, die insbesondere beim Börsenhandel unerlässlich sind. Beim Börsenhandel kommt es darauf an, dass die dort gehandelten Effekten ohne besondere Formalitäten übertragen werden können, also fungibel sind. Diese Fungibilität führt letztlich dazu, dass den Aktiengesellschaften der Kreis der - oft wechselnden - Inhaber ihrer Aktien nicht namentlich bekannt ist. Die Inhaberaktie ist rechtlich seit 1978 nicht mehr als Normalfall vorgesehen, denn Abs. 3 Nr. 5 AktG enthält sich einer Vermutung zu Gunsten der einen oder anderen Aktienart. Hierin wird eine eindeutige Regelung in der Satzung der Aktiengesellschaft verlangt, ob die Aktien als Inhaber-, Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden. Der Gesetzgeber hat jedoch seit 1861 in Deutschland alternativ bei Aktien die Möglichkeit geschaffen, diese Anonymität der Aktionäre aufzuheben. Das ist rechtlich durch die Wahl einer anderen Übertragungsform umgesetzt worden, nämlich als (geborenes) Orderpapier bei der Namensaktie oder als (technisches) Rektapapier bei der vinkulierten Namensaktie. Bei Namensaktien gilt nur derjenige als Aktionär, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist ( Abs. 2 AktG). Nur der im Aktienregister eingetragene und somit registrierte Aktionär gilt deshalb gegenüber der Gesellschaft als (stimm- und dividendenberechtigter) Aktieninhaber. Durch Börsengeschäfte beteiligte Kreditinstitute sind verpflichtet, die zum Aktienreg
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