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Akzessorietät des Strafrechts zu den betreuungsrechtlichen (Verfahrens-)Regelungen die Patientenverfügung betreffend (§§ 1901a ff. BGB)

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Nach dem betreuungsrechtlichen Konzept der §§ 1901a ff. BGB obliegt die Auslegung einer Patientenverfügung dem Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten in Kooperation mit dem behandelnden Arzt, in Konfliktfällen entscheidet das Betreuungsgericht. Lisa Borrmann untersucht, inwiefern sich die Einhaltung bzw. Verletzung der betreuungsrechtlichen Verfahrensregelungen zur Auslegung des Patientenwillens strafbarkeitsausschließend bzw. -begründend auswirkt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtfertigung der ggf. verwirklichten vorsätzlichen Körperverletzungs- bzw. Tötungstatbestände strafrechtsautonom am Patientenwillen orientiert zu bewerten ist, also weder die Einhaltung der §§ 1901a ff. BGB eine prozedurale Legitimationswirkung noch deren Verletzung bei Einhaltung des Patientenwillens strafrechtliche Relevanz entfaltet. Die betreuungsrechtlichen Verfahrensvorgaben gestalteten aber die im Rahmen einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu beurteilenden Sorgfaltsanforderungen aus. Ausgezeichnet mit dem Fakultätenpreis der Schleswig-Holsteinischen Universitätsgesellschaft (SHUG) für das Jahr 2016.
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