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- Allgemeine Förderung der Erziehung des Kindes nach § 16 - 21 SGB. Welche Leistungen gibt es bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen?
Allgemeine Förderung der Erziehung des Kindes nach § 16 - 21 SGB. Welche Leistungen gibt es bei der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen?
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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Pädagogik - Sozialpädagogik, Note: 1, 3, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Erziehungswissenschaft), Veranstaltung: Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe und deren Handlungskonzepte, Sprache: Deutsch, Abstract: Welche Maßnahmen und Leistungen es in Notsituationen von der ambulanten Pflege gibt, soll in der Ausarbeitung zum Referatsthema des Handlungsfeldes II fokussiert und erläutert werden. Um Familien frühzeitig und durch geeignete Angebote der Kinder- und Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu fördern, sieht der Gesetzgeber verschiedene präventiv orientierte sozialpädagogische Angebote vor. Für die Bereitstellung dieser Angebote und Leistungen der Familienbildung sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe/Jugendämter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) zuständig. Angebote der Familienbildung werden von einer Vielfalt von Trägern und Akteuren innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe bereitgestellt. Beispielsweise sind Kinder und Jugendliche, die in Familien mit suchtkranken Eltern aufwachsen, in vielfältiger Weise durch die elterliche Erkrankung betroffen und benötigen eine frühzeitige Intervention zur Vermeidung von Vernachlässigung und Kindeswohlgefährdungen. Aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist wechselseitig miteinander verwoben, denn die Existenzsicherung durch Erwerbstätigkeit beider Elternteile stellt einen neuen zentralen Einflussfaktor für das Leben in Familien dar. Die veränderten sozialen Strukturen mit dem beinahe kompletten Wegfall der Großfamilien, einem Anstieg von Alleinerziehenden und die steigenden Erwartungshaltungen an Familien haben häufig zur Folge, dass bei Problemen, Krisen und Krankheiten der Hauptbetreuungsperson die Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden kann. Hier kann die ambulante familienergänzende Hilfe zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zum Einsatz kommen.
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