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Allgemeine Rechtslehre
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1. Aufgabenstellung Die Allgemeine Rechtslehre, wie sle 1m folgenden entwim.elt wird, hat sich zur Aufgabe gesetzt, eine Einfiihrung in eine wis senschaftliche Rechtswissenschaft zu geben. Gegenstand aller rechtswissenschaftlichen Disziplinen ist die Erforschung bestimmter Rechtsordnungen oder Teile davon. Da Rechtsordnungen nur durch Normensysteme abgebildet werden konnen, hangt der Zugang zu allen Rechtsordnungen - den realisierten und gedachten - von der Kenntnis der Lehre von den Normensystemen abo Die vorliegende Allgemeine Rechts lehre ist deshalb konsequenterweise die Lehre von den Normen systemen. 2. Gliederung Als erstes wird eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Allgemeinen Rechtslehre gegeben: die Rechtsordnungen. Daran schliefit sich der engere Gegenstandsbereich der Allgemeinen Rechtslehre: die Systeme von Rechtsnormen. Zunachst wird der Aufbau von Normensystemen entwim.elt. Hier werden die einzelnen Satzarten entwim.elt, die notwendig und hinreichend sind, um ein Normensystem zu formulieren, und schliefilich wird die Systembildung aus diesen Satzarten selbst dargestellt. Sodann werden die Verwendungsmoglichkeiten von Nor mensystemen untersucht. Mit der Darstellung der in der Rechts- 1 wirklichkeit vorkommenden Verwendungsarten wird gleichzei tig die Trennung unterschiedlicher Schichten komplexer Rechts ordnungen ermoglicht. Es folgt die Untersuchung einer Reihe wichtiger Eigenschaf ten von Normensystemen mit dem Zweck, die Konstruktion und die Analyse leistungsfahiger Normensysteme zu ermog lichen. Schliemich werden die Ideologien definiert, ihre Erschei nungsformen aufgezeigt, ihre Auswirkungen analysiert und Moglichkeiten ihrer Auflosung entwickelt.
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