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Arbeitnehmer, Scheinselbständige und Selbständige

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Der Arbeitnehmerbegriff ist einer der zentralen Begriffe im Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht als Schutzrecht der Arbeitnehmer wirkt grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern erbringen Selbständige ihre Leistungen unabhängig. Wird eine Person vorgeblich als Selbständiger behandelt, ist sie aber rechtlich als Arbeitnehmer zu beurteilen, dann spricht man von Scheinselbständigkeit. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, wer Arbeitnehmer ist, haben sich im Laufe der Zeit geändert. Wesentliches Merkmal zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft soll die persönliche Abhängigkeit sein. Der Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenbegriff im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht soll unterschiedlich ausgefüllt sein, jedes Rechtsgebiet betont dabei seine Eigenständigkeit, obwohl Arbeitnehmer vom Grundsatz her ist, wer in abhängiger Tätigkeit gegen Lohn seine Leistung erbringt.
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