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Ausländische Beweisverfahren im deutschen Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung von 28 USC § 1782(a)
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Ist eine Zivilprozesspartei auf sich im Ausland befindende Beweise angewiesen, kann sie dort ein selbständiges Beweisverfahren einleiten.Diese Arbeit untersucht das US-amerikanische Verfahren nach 28 USC 1782(a). Es ermöglicht Parteien von im Ausland stattfindenden Prozessen, nach den Regeln des US-Prozessrechts in den USA Beweise zu erheben. Weitere ausländische Beweisverfahren werden exemplarisch untersucht.Die Kosten des Beweisverfahrens können beim Hauptprozess erstattungsfähig sein, das Verfahren kann sich auf die Verjährung auswirken. Schließlich stellt sich die Frage, ob aus den Unterschieden zwischen deutschem und ausländischem Beweisrecht ein Verwertungsverbot für die im Ausland erlangten Beweise folgt.
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