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Ausschluss trotz Einschluss?

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Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II können Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach SGB II ausgeschlossen werden, auch wenn sie alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfüllen. Im Anschluss daran sind Ausländer - solange sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt - gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gegebenenfalls dauerhaft von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgenommen. Von den genannten Ausschluss-Normen sollen nach gesetzgeberischem Willen auch und gerade (arbeitsuchende) Unionsbürger getroffen werden. Der Autor setzt sich vor diesem Hintergrund mit dem Fragenkomplex Unionsbürger und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II auseinander. Die mit den Ausschlüssen des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II zusammenhängenden (gemeinschafts-)rechtlichen Problemstellungen werden im Verlauf der Arbeit aufgezeigt. Insbesondere findet eine Auseinandersetzung mit den Vorschriften der Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV und der Norm des Art. 45 AEUV statt. Im Kern der Betrachtungen steht die Frage, ob arbeitsuchende Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH und der Implantierung des Instituts der «Unionsbürgerschaft» in die Europäischen Verträge vollumfänglichen Anspruch auf mitgliedstaatliche Sozialleistungen derjenigen Art haben, wie sie die Bundesrepublik Deutschland durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung stellt.
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