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Begriff und Bestimmung des Kindeswohls als Massstab bei der Sorgerechtsregelung nach §§ 1671, 1672 BGB

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Nach den Änderungen des Scheidungsrechts und des Rechts der elterlichen Sorge ist die Problematik um das Kindeswohl wesentlich verschärft worden. Da die Sorgerechtszuteilung Voraussetzung für Unterhaltsansprüche ist, wird der Kampf ums Kind noch heftiger geführt, wobei die Tendenz besteht, psychologische, soziologische und sonstige Sachverständige stärker bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen. Dadurch aber verlängert sich das Sorgerechtsverfahren erheblich, was dem Kindeswohl noch mehr schadet. Die in der Arbeit ausgesprochenen Lösungsmöglichkeiten beschäftigen sich mit der erforderlichen Rückbesinnung auf die verfassungsrechtliche Grundentscheidung (beide Elternteile sind gleichermassen geeignet), mit dem Verbot der positiven Bestimmung des Kindeswohls mangels vorgegebener Erziehungsziele und mit der Suche nach normativen Vorgaben (gemeinsamer Wille der Eltern, körperliches Wohl, Kontinuität) welche den Kindeswohlbegriff negativ bestimmbar machen.
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