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Benutzungsregelung gemeindlicher Öffentlicher Einrichtungen auf der Grundlage des 35 Satz 2 3. Alternative VwVfG

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Bei der Benutzungsregelung von gemeindlichen, öffentlichen Einrichtungen stellt sich die Frage, inwieweit die Gemeindeverwaltungen für solche eine Regelung auf 35 Satz 2 3. Alternative VwVfG zurückgreifen können. Die Untersuchung setzt sich zunächst mit den bisher zur Verfügung stehenden Benutzungsregelungsformen auseinander. Anschliessend zeigt die Untersuchung auf, dass wegen der Reichweite und Bedeutung des Gesetzesvorbehalts für öffentliche Einrichtungen, die Gemeindeverwaltungen nur in einem eng begrenzten Bereich auf 35 Satz 2 3. Alternative VwVfG zurückgreifen können, sofern keine satzungsmässige Ermächtigung vorliegt.
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