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Bergrecht
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 191. Nicht dargestellt. Kapitel: Bergordnung, Verleihung, Bergschaden, Bergbuch, Erbstollengerechtigkeit, Rezessgeld, Freifahrung, Verstufung, Bergregal, Berechtsame, Bergstadt, Bundesberggesetz, Grubenfeld, Muthzettel, Bergrichter, Geviertfeld, Maass, Erbbereiten, Fundgrube, Direktionsprinzip, Berggericht, Bergwerkseigentum, Längenfeld, Vierung, Mutung, Bodenschatz, Bergrechtliche Gewerkschaft, Bergvogt, Berggeschworener, Lehenschein, Lehenbrief, Bergfreiheit, Herbert Ebel, Gerechtsame, Berechtsamsurkunde, Normalfeld, Tiefbohrverordnung, Retardat, Kux, Zeitschrift für Bergrecht, Abspliss, Bergzehnt, Rahmenbetriebsplan, Schladminger Bergbrief, Tradde, Zubuße, Abgrabungsgesetz, Lochstein, Betriebsplanverfahren, Gewerkenversammlung, Bergaufsicht. Auszug: Als Bergordnung wurde früher im Bergbau ein Gesetz zur Durchsetzung des Bergregals bezeichnet. Die Quellen, welche wir heute als Bergordnung verstehen und die sich selbst als Ordnung und Satzung bezeichnen, entstehen seit der Mitte des 15. Jahrhunderts. Wir müssen sie von den mittelalterlichen (Gewohnheits-)rechtsaufzeichnungen wie dem Goslarer (1271), Iglauer (nach 1270) und Freiberger Recht (älteres Bergrecht nach 1307, jüngeres Bergrecht nach 1346) unterscheiden. Letztere enthalten (private?) Aufzeichnungen bergmännischen Gewohnheitsrecht und können noch nicht als Gesetze betrachtet werden. Einzig das Ius regale montanorum König Wenzels II. von Böhmen zeigt - in starker Anlehnung an römische Traditionen - den Willen zur Gesetzgebung. Damit wird dieses wohl vornehmlich für das Bergrevier Kuttenberg gedachte Gesetz zum frühen Vorläufer der dann von den jeweiligen Regalherren für bestimmte Reviere erlassenen Bergordnungen der frühen Neuzeit. Der Geltungsbereich von Bergordnungen konnte landesweit sein. Zumeist galten Bergordnungen aber nur für kleine Gebiete, wenn der Inhaber des Bergregals ein Territorialfürst war. Bergordnungen konnten auch auf einzelne Bergstädte beschränkt sein oder nur auf bestimmte Minerale. Besonders den frühen Bergordnungen (z.B. für Schneeberg und Annaberg in Sachsen) war nur eine kurze Geltung beschieden. In der Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die Bergordnungen durch landesweite Berggesetze ersetzt. Diese Notwendigkeit lässt sich am Beispiel Preußen verdeutlichen, wo nach den Territorialgewinnen durch die Beschlüsse des Wiener Kongresses von 1815 50 verschiedene Bergordnungen galten. Der Inhalt einer Bergordnung bestand im Wesentlichen aus folgenden Teilen: Darin enthalten waren sowohl detaillierte Bestimmungen über den Bergbau, den landesherrlichen Zehnt, den Aufbau der Bergbehörden als auch die Privilegien des Bergstandes. Wenn beispielsweise ein Erzsucher ein neues Vorkommen (Gang) entdeckt zu haben dachte, so musste er sich das Schür
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