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Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers
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Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. April 2017 erweiterte die tatbestandlichen Anknüpfungspunkte der Unwirksamkeits- und Fiktionsanordnungen in §§ 9, 10 AÜG erheblich. Im Zuge eines Werte- und Wertungswandels wird der Regelungsmechanismus als Sanktionswerkzeug gegen Verleiher und Entleiher zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorgaben der Leiharbeit begriffen. Der ursprüngliche, dem Arbeitnehmerschutz dienende Charakter der Vorschriften rückt in den Hintergrund. Dies wirft die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des zwangsläufig verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers auf. Viktor Stepien analysiert dies ausführlich und erarbeitet, ob etwaige Unvereinbarkeiten mit dem Grundgesetz durch das neugeschaffene Festhaltensrecht, mittels dessen der Leiharbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis erhalten kann, ausgeräumt werden können.
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