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Beschränkt souverän
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Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht denkbar ohne den schon bald nach Ende des Zweiten Weltkrieges erkennbaren tiefen Riss zwischen den alliierten Siegermächten in Ost und West. Es waren vor allem die USA, die sehr rasch auf die Schaffung eines »Weststaates« drängten, da sie ihre ideologische und militärische Vorherrschaft in Europa bedroht sahen. Allerdings schwebte den drei westlichen Besatzungsmächten dabei weniger ein »Deutschland als Ganzes« vor als vielmehr ein demokratisches und dezentralisiertes (föderalistisch gegliedertes) Staatsgebilde.
Die nicht gerade leichte Aufgabe, dafür eine Verfassung auszuarbeiten, wurde einem Parlamentarischen Rat überantwortet, der jedoch über keinen Verwaltungsapparat verfügte, welcher die Entwürfe für die anstehenden Beratungen sachgerecht hätte vorbereiten können. Jochen Lober zeigt in eingehenden Analysen der Sitzungsprotokolle des Rates, unter welch schwierigen Bedingungen das bundesrepublikanische Grundgesetz schließlich zustande kam - bei ständigen Versuchen der westlichen Alliierten, Einfluss zu nehmen.
Auch wenn es funktionsfähig wie eine Vollverfassung sein sollte, so war es doch - wie der neue Staat selbst - als Provisorium konzipiert worden. Zugleich beanspruchten die drei Besatzungsmächte weitgehende Vorbehaltsrechte. Ein letztes Mal sollten die ehemaligen Alliierten von ihnen nachhaltig Gebrauch machen, als sie unter Berufung auf das noch gültige Besatzungsstatut 1990 die Verhandlungen zur deutschen »Wiedervereinigung« führten, während die Bundesrepublik in dieser historischen Stunde nur einen Beobachterstatus hatte. Überzeugend führt Lober aus, dass das 1949 neugeschaffene Westdeutschland über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten hinweg, also bis zum Beitritt der DDR, nach außen hin kein souveräner Staat war. Die "Väter und Mütter des Grundgesetzes", zumal die beiden Protagonisten Konrad Adenauer und Carlo Schmid, hatten jedoch alles andere als ein Provisorium im Sinn. Sie erwarteten, dass sich die Mitwirkung der Besatzungsmächte auf eine Kontrollfunktion beschränken würde.
Der Autor zeigt aber auch, wie sich das Grundgesetz in den ersten Jahrzehnten nach seinem Inkrafttreten weniger zu einem Fundament und Feld der parlamentarischen Gesetzgebung als zum Feld der Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelte. Eine problematische Tendenz, die sich in den letzten Jahren noch verstärkt hat, wie die häufige Anrufung des Bundesverfassungsgerichts belegt. Dieses übernimmt somit indirekt staatsorganisatorische Funktionen, da die Politik, auch in ihrer Ausrichtung auf ein vereinigtes Europa, offenbar nicht mehr willens ist, das Interesse an Sicherheit und Selbstbehauptung - als höchste republikanische Staatsräson - über die Verteidigung individueller Rechte zu stellen.
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