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Besitz an Daten
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Jan Baumann geht der Frage nach, inwieweit das Betrachten kinderpornografischer Darstellungen im Internet bereits dann strafbar ist, wenn der Täter diese Darstellungen nicht bewusst herunterlädt oder er keine Kenntnis von der beim Betrachten im Hintergrund stattfindenden Zwischenspeicherung hat. Der Autor hat sich im Wege der klassischen Auslegung mit dem bestehenden Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB auseinandergesetzt und dabei einen neuen, digitalen Besitzbegriff entwickelt. Dieser zielt nicht auf die zwischenspeichernde Festplatte oder andere Computerbauteile ab, sondern bezieht sich allein auf die Beherrschbarkeit der angezeigten kinderpornografischen Darstellung auf dem Computerbildschirm.
»Besitz« i.S.d. § 184b StGB umfasst damit auch den Besitz durch bloße Datenherrschaft. Ein solches Begriffsverständnis ermöglicht einen lückenlosen Strafrechtsschutz auch ohne die Schaffung neuer, wiederum auslegungsbedürftiger Abruftatbestände. Der Einführung einer Abrufstrafbarkeit durch das 49. StrÄndG hätte es daher nicht bedurft.
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