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Besonderheiten der Rechnungslegung im Berufsfußball
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Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die ökonomische Bedeutung des Berufsfußballs in Deutschland hat seit der Gründung der Fußball-Bundesliga im Jahr 1963 stetig zugenommen. Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Anforderungen an Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga entsprechen heute denen mittelständischer Industrieunternehmen.
Die Rechtsform des Vereins stellt heutzutage aufgrund der enormen wirtschaftlichen Dimension keine adäquate Rechtsform mehr dar. In den letzten Jahren nahm daher die Tendenz zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in Kapitalgesellschaften deutlich zu.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche potentiellen Gefahren die Rechtsform des Vereins in der Bundesliga haben kann und welche Gründe für eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft sprechen.
Es wird in dieser Diplomarbeit davon ausgegangen, dass die gesetzliche Anforderung gemäß § 21 BGB, im folgenden als ¿Nicht - Wirtschaftlichkeit¿ bezeichnet, durch die Vereine der Bundesliga nicht mehr erfüllt wird, da der Zweck eines Vereines nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Dies stellt die Rechtsfähigkeit der Vereine grundsätzlich in Frage. Durch die Regelung des § 43 BGB droht den Vereinen der Bundesliga der Entzug der Rechtfähigkeit. Mögliche Folgen werden im weiteren Verlauf erörtert.
Der Ligaverband verlangt nach § 4 Nr. 2a Lizenzierungsordnung (LO) die Gemeinnützigkeit der Vereine. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Gemeinnützigkeit widerlegt und die resultierenden steuerlichen Konsequenzen dargestellt.
Im Hauptteil wird die Rechnungslegung im Berufsfußball untersucht. Als vertrauensbildende Maßnahme stellte Alemannia Aachen im Mai 2003 erstmals die Bilanz in einem Zeitungsartikel öffentlich vor. Diese veröffentlichte Bilanz offenbarte grobe Mängel der Rechnungslegung und begründet die vorliegende Untersuchung.
Der Ausweis der Rückstellungen und des Kapitals auf der Aktivseite stellen einen groben Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften dar. Da Kapital auf der Aktivseite nicht ausgewiesen werden darf, kann der Posten ¿Kapital¿ der o. g. Bilanz lediglich negatives Eigenkapital darstellen. Nach § 272 III HGB wäre dieser jedoch als ¿nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag¿ auf der Aktivseite auszuweisen. Die Vermutung, dass es sich beim o. g. Posten um negatives Eigenkapital handelt, wird gestützt durch die Aussage im Zeitungsartikel, dass der Schuldenstand von [...]
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