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Besteuerung der Übertragung des Vermögens eines Einzelunternehmers auf eine Kapitalgesellschaft
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2, 7, Fachhochschule Münster (Wirtschaft), Veranstaltung: Seminar zu ausgewählten Bereichen der Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach einigen Jahren des erfolgreichen Wachstums stellt sich für jeden
Unternehmer irgendwann die Frage, ob die Organisationsform des Unternehmens
den veränderten Anforderungen noch entspricht. Dazu gehört auch die
Rechtsform. Sie ist keine Entscheidung, mit der sie sich für immer festlegen,
sondern ein Kleid, das bei Bedarf gewechselt werden kann - und sollte.1 Die Beweggründe für einen Rechtsformwechsel sind vielfältig. Nicht zu
verhehlen ist, dass in vielen Fällen steuerliche Erwägungen eine Rolle spielen.
Die Unternehmen reagieren damit auf die im deutschen Steuerrecht vorhandene
Ungleichbehandlung der Rechtsformen. Die Überführung einer GmbH in eine
GmbH & Co. KG ist ein vielgewähltes Modell, das u. a. dazu dienen konnte, für
Zeiträume bis Ende 1996 der doppelten Vermögensteuerpflicht der Gesellschaft
und der Gesellschafter zu entgehen. Auch die Folgen verdeckter
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, die auch nicht durch Satzungsklauseln
rückgängig zu machen waren, bewegten viele Kapitalgesellschaften zur "Flucht"
in die Personengesellschaft. Umgekehrt kann es etwa zweckmäßig sein, eine
Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, wenn
Pensionsrückstellungen gebildet werden sollen.
Die Unternehmenssteuerreform, umgesetzt durch das Steuersenkungsgesetz vom
23. Oktober 2000, hatte auch das Ziel, die steuerliche Ungleichbehandlung der
Rechtsform Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft zu beseitigen. Dies ist
bisher nur teilweise geglückt. Insbesondere ist der Rechtsform der
Kapitalgesellschaft zukünftig, wegen der nur für sie geltenden Steuerfreiheit von
Dividende und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, in all den Fällen der Vorzug zu geben, in denen die
Gesellschafter nicht auf eine zeitnahe Ausschüttung der Gewinne der Kapitalgesellschaft angewiesen sind, und derartige Erträge und Gewinne
steuerfrei in der Gesellschaft thesauriert und reinvestiert können. [...]
1 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
http://www.gruenderstadt.de/Infopark/rechtsformwechsel.html (24.04.03)
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