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Betriebsfortführung des Insolvenzverwalters mit Mobiliarsicherungsgut trotz Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt

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Nach § 1 S. 1 InsO kann die Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren neben der Liquidation des Unternehmens insbesondere auch durch die Unternehmenssanierung verwirklicht werden. Regelmäßig stehen jedoch die gesamten Warenbestände und Betriebsmittel des Unternehmens unter Eigentumsvorbehalt oder sind Gläubigern zur Sicherheit übereignet. Eine auf Sanierung gerichtete Betriebsfortführung ist regelmäßig aber nur dann möglich, wenn die mit Sicherungsrechten belasteten Gegenstände im Insolvenzverfahren weiter genutzt werden können. Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit der Insolvenzverwalter den Zugriff der Sicherungseigentümer und Eigentumsvorbehaltsveräußerer abwehren und das Sicherungsgut für die Betriebsfortführung nutzen kann.
Libri-Titel folgt in ca. 2 Arbeitstagen

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