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Bitcoin-Eigentum
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Anlässlich des neuen Phänomens der Kryptowerte wirft Johannes Arndt einen Blick auf die deutsche Eigentumsordnung. Er stellt die wesentlichen Eigenschaften des Bitcoin als prominentestem Vertreter der Kryptowerte heraus und prüft die herrschende Meinung, dass kein Eigentum an ihnen bestehe, kritisch. Zuerst arbeitet er die Funktion des privatrechtlichen Eigentums am Beispiel von Bitcoins in den verschiedenen Rechtsgebieten heraus und setzt dann seinen Fokus auf das verfassungsrechtliche Eigentum. Er stellt die Theorie auf, dass eine gesicherte Herrschaftsstellung über außer-rechtliche und außer-subjektive Gegenstände in den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Kryptowerte weitestgehend wie Sachen zu behandeln sind. Das Eigentum an Bitcoins wird analog §§ 929 ff., 873 ff. BGB übertragen. Auch Teilrechte an ihnen sind möglich und werden durch Einigung und Eintragung begründet und übertragen.
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