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Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar
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Planungsvorhaben und Bauprojekte sind nicht realisierbar, ohne dass widerstreitendes Naturschutzrecht zu prüfen ist. Die Instrumente zur Verwirklichung von Naturschutz sind reichhaltig: konkreter Schutz bestimmter Gebiete, allgemeiner Schutz der gesamten Landschaft, Planungsverfahren, vorsorgliche Einbeziehung von Naturschutzinteressen.
Zum ersten Mal seit seinem Erlass ist wegen der rasch fortschreitenden Rechtsentwicklung das BNatSchG umfassend novelliert worden. Der Kommentar stellt die zahlreichen Neuregelungen dar und erläutert die alten Vorschriften unter Heranziehung der bisher hierzu veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur.
Die Autoren setzen dabei Schwerpunkte für die Praxis der einzelnen Bundesländer u.a. in den Bereichen
n Verhältnis des Naturschutzes zur Land- und Forstwirtschaft
n Biotopverbund
n Vertragsnaturschutz
n Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
n Schutzgebietsausweisungen und europäisches Netz »Natura 2000«
n Verträglichkeitsprüfung nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie
n Vereinsbeteiligung und -klage
und greifen damit die bis zum April 2005 zu erfüllenden Umsetzungsverpflichtungen der Länder auf.
Die Vorteile des neuen Kommentars:
n Kompetenz aus erster Hand: Ulf Marzik ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft und im Studiengang Umweltmanagement der Freien Universität Berlin, Dr. Thomas Wilrich ist Rechtsanwalt im Bereich Bau-, Planungs- und Umweltrecht, White&Case, , Feddersen, Frankfurt
n Praktische Hinweise für alle, die bei der Verwirklichung konkreter Bauprojekte mit dem Naturschutzrecht zu tun haben
n Berücksichtigt sind im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die von den Bundes- und Länderministerien, den Landesämtern für Natur- und Umweltschutz sowie von den Verbänden herausgegebenen Arbeitshilfen, Leitfäden und Praxishinweise sowie
n die höchstrichterliche Rechtsprechung, an der sich die Akteure im Bereich des Naturschutzes orientieren müssen
n Handlich und preisgünstig
Der Kommentar wendet sich an Behörden, Verbände, Investoren und Unternehmer, Landschaftsplaner und Rechtsanwälte.
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