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Das Gleichheitsprinzip bei der Steuererhebung
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Der Gleichheitssatz muss darauf abgezielt werden, dass Gleiches gleich, Ungleiches seiner unterschiedlichen Eigenart entsprechend unterschiedlich behandelt werden müssen. Komponenten der Steuererhebungsgleichheit bestehen in Rechtssetzungsgleichheit und Rechtsanwendungsgleichheit. In der Rechtssetzungsgleichheit wird die Verantwortung des Gesetzgebers betont. Der ungleichmäßige und ungesetzmäßige Verwaltungsvollzug lässt sich dadurch bewirken, dass Probleme einerseits bei der Steuerlegislative (Freies Diktum des Gesetzgebers) und andererseits bei der Steuerexekutive (Mitwirkungsprobleme zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung sowie Gesetzmäßigkeit und Handlungsspielräume in der Steuerverwaltung) entstehen.
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