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Das Glücksspielkollegium und die grundgesetzlichen Grenzen von Länderkooperationen

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Die Bundesländer haben durch den Glücksspielstaatsvertrag eine Kooperation auf dem Gebiet des Glücksspielwesens begründet. Ein neu geschaffenes Gremium trifft die maßgeblichen Entscheidungen: das Glücksspielkollegium. Jedes Bundesland hat einen Sitz. Entschieden wird mit Zweidrittelmehrheit. Der Staatsvertrag eröffnet dem Glücksspielkollegium im grundrechtssensiblen Bereich des Glücksspielrechts weite Entscheidungsräume. Das Demokratieprinzip verlangt grundsätzlich eine effektive Aufsicht über solche Entscheidungen. Ausnahmen von diesem Erfordernis wie im Bereich des Rundfunkrechts, des Jugendmedienschutzes oder auf Grund einer länderübergreifenden Kooperation greifen nicht. Eine effektive Aufsicht über das Kollegium existiert jedoch nicht - das Demokratieprinzip wird verletzt. Der Verfassungsverstoß erstreckt sich auf die gesamten Entscheidungsstrukturen im Glücksspielwesen. Das Glücksspielrecht ist zeitnah durch eine umfassende Reform in das Maß des Grundgesetzes zu führen.
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