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Das Herbeiführen der Spruchreife im Verwaltungsprozeß
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Spruchreife ist mehr als gerichtliche Entscheidungsreife, sie umfaßt darüber hinaus behördliche Entscheidungsreife. Nach der herrschenden Praxis soll das Verwaltungsgericht im Bereich der gebundenen Verwaltung grundsätzlich verpflichtet sein, die Spruchreife herzustellen. In ausführlichen Analysen von Rechtsprechung und Literatur zeigt der Verfasser auf, daß die Kriterien, die einmal für diese Regel, ein anderes Mal für eine Ausnahme von diesem Grundsatz sprechen sollen, in der Praxis nicht konsequent beachtet werden. Über die Darstellung der Problembereiche Untersuchungsmaxime, Ergebnisrichtigkeit des Verwaltungsaktes und des Gedankens der Verfahrensbeschleunigung kommt der Verfasser zu seiner eigenen Stellungnahme, in der er sich zum Schutze der Rechtsverteidigung des Klägers und der Eigenständigkeit der Verwaltung gegen ein Herbeiführen der Spruchreife wendet.
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