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Das Menschenwürdekonzept der Europäischen Menschenrechtskonvention

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Insbesondere nach Ende des Zweiten Weltkriegs bildete sich die Menschenwürde als Rechtsbegriff heraus und fand Eingang in das Völkerrecht. Das deutsche Grundgesetz (GG) war die erste Verfassung, die die Menschenwürde an die Spitze der Verfassungsordnung stellte. In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Menschenwürde hingegen nicht ausdrücklich benannt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nimmt jedoch regelmäßig auf sie Bezug. Die Arbeit geht der Frage nach, welche Rechtsqualität die Menschenwürde im Konventionsrecht besitzt. Zudem wird eine positive Begriffsbestimmung vorgenommen. Dabei wird vor allem der völkerrechtliche Gehalt der Menschenwürde ebenso wie die Rechtsprechung des EGMR näher untersucht und ein Vergleich mit der Menschenwürde nach dem GG und auf der Ebene des EU-Rechts angestellt. Der Autor arbeitet grundlegend heraus, dass es sich bei der Menschenwürde um die gemeinsame Grundlage des internationalen Menschenrechtsschutzes, um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und ein universelles Rechtsprinzip handelt. Der Menschenwürde kommt eine normative Doppelfunktion als objektivem Rechtsgrundsatz sowie als eigenständigem Grundrecht zu. Diese Annahme prägt nicht nur das Menschenwürdeverständnis des GG und des EU-Rechts, sondern auch das Menschenwürdekonzept der EMRK.
Libri-Titel folgt in ca. 2 Arbeitstagen

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