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Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gemäß Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung
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Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften wurde zu Beginn der Weimarer Republik Gegenstand einer lebhaften Diskussion. Viele fürchteten, die neue Verfassung würde die Sonderstellung der Kirchen schmälern. Tatsächlich reichten die Vorstellungen für das neue staatskirchenrechtliche System von einer klaren Trennung von Staat und Kirche mit Abschaffung jeglicher Sonderrechte der Religionsgesellschaften bis hin zum Wunsch, längst vergangene staatskirchenrechtliche Systematiken in Teilen wieder einzuführen. Das Selbstbestimmungsrecht, das in die Weimarer Reichsverfassung Eingang fand, basiert auf einem Kompromiss der Nationalversammlung im Herbst 1919. Daher verwundert es nicht, dass die Formulierung des Artikels 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung weiter diskutiert und konkretisiert wurde. Anja-Isabel Bohnen zeichnet die Debatten in Bezug auf Inhalt, Umfang und mögliche Beschränkungen der Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften nach. Dazu bezieht sie vorhergehende staatskirchenrechtliche Entwicklungen ebenso ein wie die realpolitische Situation der verfassungsgebenden Nationalversammlung und Weimarer Republik.
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