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Das Streikrecht der nichtorganisierten und der andersorganisierten Arbeitnehmer im Arbeitskampf
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Diese Studie versucht durch rechtsvergleichende Auslegung des Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG das Streikrecht der nicht- und andersorganisierten Arbeitnehmer im Verhältnis zu den organisierten Arbeitnehmern zu klären. Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören oder jedenfalls nicht der, die den Arbeitskampf führt, benötigen eine Legitimation ihrer Teilnahme, da das Arbeitskampfrecht nicht als Grundrecht im Rahmen der Koalitionsfreiheit gewährleistet ist. Da vertragliche Grundlagen ausscheiden, das Arbeitskampfrecht nur als Einrichtungsgarantie im Koalitionsgrundrecht verankert ist, ist zu untersuchen, ob nicht in Art. 9 GG ein besonderes Gleichbehandlungsgebot, bezogen auf alle Arbeitnehmer, enthalten ist. Ein solches Recht ist im Ergebnis zu bejahen und auf mögliche Schranken einer zulässigen Kampfteilnahme zu untersuchen.
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