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Das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gemäß § 1612 II BGB
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Die Art der Unterhaltsgewährung im Rahmen des Kindesunterhalts erlangt vor allem in Bezug auf volljährige Kinder Bedeutung. In dieser Situation stehen sich die Interessen des Kindes, das nach Geldunterhalt verlangt, und die der Eltern, die eine Gewährung des Unterhalts in Natur vorziehen, gegenüber. Bedeutsam sind daher Sinn und Zweck des Rechts der Eltern, die Art der Unterhaltsgewährung gemäß § 1612 II 1 BGB zu bestimmen, und die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «besonderen Gründe» des § 1612 II 2 BGB, bei deren Vorliegen das Familiengericht auf Antrag des Kindes die elterliche Naturalunterhaltsbestimmung abändert. Der Sinn und Zweck und die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Praxis werden untersucht. Anhand der gewonnenen Ergebnisse werden Lösungsansätze und ein Reformvorschlag formuliert.
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