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Das Verhältnis der Irrtumsanfechtung zur Mängelrüge nach Schweizer Recht
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1, Universität St. Gallen (Rechtswissenschaftliches Institut), 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4. Oktober 1974 erwarb A. von dem Kunstkenner X. das Bild "Modèle de Sculpture", unterzeichnet mit dem Namen "Picasso", für 25.000 CFR. Der Verkäufer X. erklärte noch am selben Tag, dass er eine Garantie für die Echtheit des Gemäl¬des übernehme.
Als sich jedoch 11 Jahre später am 6. November 1985 die Unechtheit der Zeich¬nung herausstellte, weigerte sich die Witwe des inzwischen verstorbenen Verkäu¬fers, das Bild gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen (BGE 114 II 131 S).
Nach dem Schweizer Recht hat der Käufer grundsätzlich die Möglichkeit, den Kaufvertrag entweder wegen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR anzufechten, oder aber gemäss Art. 197 ff. OR auf Gewährleistung wegen Schlechterfüllung zu klagen.
In der vorliegenden Arbeit wird sowohl die Irrtumsanfechtung als auch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgezeigt, und anschliessend die Frage erörtert, ob die viel diskutierte alternative Anwendung dieser beiden Rechtsbehelfe auch rechtens ist und den Interessen der Vertragsparteien gerecht wird.
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