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Der Ausbeutungsmißbrauch nach § 22 Abs. 4 GWB
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Der Ausbeutungsmißbrauch nach 22 Abs. 4 GWB wird als ein Instrument zum Schutzder unterlegenen Vertragspartei gewürdigt. Den Schwerpunkt bildet dabei der Preismißbrauch nach 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GWB. In der Praxis werden die Kartellbehörden nicht per Verwaltungsakt tätig, sondern sie bemühen sich auf dem Verhandlungsweg um 'freiwillige' Preissenkungen. Damit unterlaufen die Kartellbehörden zugleich die gerichtliche Kontrolle. Untersucht wird, welche Schwierigkeiten dem Erlaß einer förmlichen Preismißbrauchsverfügung entgegenstehen: Die Schnellebigkeit des Marktes und die Unbestimmtheit der Mißbrauchsgrenze.
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