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Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz
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Der Beruf hat eine existentielle Funktion für die Lebensgestaltung eines jeden einzelnen. Indes scheint der Umfang des durch die Berufsfreiheit geschützten Bereichs ungewiß zu sein. Das Bundesverfassungsgericht eröffnet zwar unter Bezugnahme auf einen «weiten und offenen» Berufsbegriff den Schutzbereich des Grundrechts, scheidet aber gleichzeitig mit Hilfe der sog. Berufsbildlehre gewisse Betätigungen von vornherein aus. Die vorliegende Arbeit untersucht, wie sich der Umstand der Verwendung unterschiedlicher Berufsbegriffe schon im Tatbestand entwickelt hat und warum dieser Umstand heute fortbesteht. Sie versucht auch eine praktikable Alternativlösung zu entwickeln, welche die weitgehende Freiheitsverbürgung des Berufsgrundrechts sichert. In diesem Rahmen wird die Frage erörtert, welches Tatbestandsverständnis zu Art. 12 Abs. 1 GG vertreten wird und welche konstruktiven Möglichkeiten bestehen, ein enges bzw. weites Tatbestandsverständnis zu verankern.
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