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Der Betriebsrat als Mandant im Rahmen des § 111 BetrVG
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Die umstrittene Außen-Rechtsfähigkeit des Betriebsrats ist Hauptgegenstand dieser praxisbezogenen Untersuchung. Sie wird im Ergebnis durch Gesetzesauslegung als partielle Rechts- und Vermögensfähigkeit exemplarisch für den entgeltlichen Beratungsvertrag nach § 111 Satz 2 BetrVG festgestellt und in ihrer akzessorischen Beschränkung durch § 40 Abs. 1 BetrVG nach Art und Umfang des einsetzbaren Vermögens konkretisiert. Der Betriebsrat "kann" sich mit seiner Teil-Vermögenspflichtfähigkeit nicht zu einer Geldzahlung verpflichten.
In einem zweiten Schwerpunkt werden die mit der Teil-Vermögensfähigkeit zusammenhängende Vertragshaftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder, die Vertreterhaftung des Betriebsratsvorsitzenden sowie die Vertragshaftung der Arbeitnehmer, des Arbeitgebers und des Beraters untersucht.
Der letzte Hauptteil behandelt den Beratungsvertrag selbst (§ 111 Satz 2 BetrVG) sowie die Rechtsstellung, Befugnisse und Pflichten des Beraters ausführlich und praxisnah.
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