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Der Bundestag

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Die Macht im Staate zu erringen, urn die geseUschafdichen und politischen Verhaltnisse nach ihren VorsteUungen gestalten zu konnen, ist das legitime Ziel der politischen Par­ teien. Die staadiche Macht erhalt im demokratischen Staat diejenige politische Partei, die die Wahlen gewinnt und die damit im Parlament uber die Mehrheit verfugt. Mit dieser Mehrheit kann die ganze Machtbefugnis ausgeubt werden, die dem Parlament als Verfas­ sungsorgan ubertragen ist, wobei die Verfassung den Umfang der Macht abgrenzt. Die Macht wird nur auf Zeit anvertraut, langstens auf die Dauer einer Wahlperiode. Dann entscheidet das Yolk als Souveran erneut damber, welcher der urn die Obertragung der Macht sich bewerbenden Parteien es sein Vertrauen schenkt. Die Wahl soU eine echte po­ litische "Entscheidung sein zwischen den zur Fuhrung der politischen Geschicke geeigne­ ten Bewerbern. Die Partei, die uber die Mehrheit im Parlament verfugt, kann das Organ Bundesregierung personeU so besetzen, wie es ihrer politischen VorsteUung entspricht, sie kann und wird die HerrschaftsbesteUung so voUziehen, daB sie in der Lage ist, ihre politischen Vorstel­ lungen zu verwirklichen. Mit der Machtbefugnis des Parlaments ausgestattet, ist diese Partei in der Lage, Gesetze zu beschlieBen, also fur aUe Einwohner des Staatsgebietes, auch fur die, welche bei der Wahl sich anders entschieden hatten, verbindliche Normen aufzusteUen. Dabei wird die von ihr getragene Regierung den VoUzug der Gesetze in Handen haben. Der Gewinner einer Wahl verfiigt also uber die beiden politischen Machtmittel des Staa­ tes, das Parlament und die Regierung.
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