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Der einfachgesetzliche Ausgleich zwischen kommunaler und privater Wirtschaftsbetätigung
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Sinn und Zweck der Kommunalwirtschaft sind seit je her umstritten. Den Kommunen ist sie traditionelle Verpflichtung, mehr noch lukrative Einnahmequelle, die Finanzierungslücken ausfüllen soll. Die Privatwirtschaft heißt die Kommunalwirtschaft gut, wenn sie sich auf für die Privatwirtschaft nicht attraktive Aktivitäten beschränkt, ansonsten sei die Kommunalwirtschaft sinnlose Konkurrenz, die man durch Abgaben und Steuern ungerechtfertigterweise mitfinanziere und sogar volkswirtschaftlich schädlich. Versuche der Privatwirtschaft, die kommunale Konkurrenz gerichtlich verbieten zu lassen, allein deshalb, weil die Kommunen sich nicht an die gemeindeordnungsrechtlichen Vorgaben halten, gab es immer wieder. Ende der 1990er Jahre schien vor den Zivilgerichten der Durchbruch geschafft. Der Bundesgerichtshof hat dem mittlerweile eine Absage erteilt.Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen Kommunal- und Privatwirtschaft ausgehend von den grundrechtlichen Vorgaben, überprüft die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen einer einfachgesetzlichen Ausgleichsnorm am Beispiel des Rechts in Nordrhein-Westfalen - das teilweise verfassungswidrig ist - und zeigt auf, daß Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Kommunalwirtschaft gewährt werden muß, und zwar durch die Verwaltungsgerichte.
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