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Der Gewahrsamsbegriff
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Der Begriff des Gewahrsams im Vermögensstrafrecht ist in seiner rechtstechnischen Schlüsselfunktion wesentlich für die Abgrenzung von Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Raub und Erpressung und infolge dessen auch für die Strafzumessung bei diesen Delikten. Nach herrschender Meinung, die zahlreiche Ausnahmen und Abweichungen kennt, bedarf es für den Gewahrsam (der nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz identisch ist) wenigstens der tatsächlichen Sachherrschaft und eines Herrschaftswillens - eine nach Bittner überholte archaische Auslegung des Begriffs. Nach seiner Auffassung ist Gewahrsam eine sozial-normative Zuordnung, also aufgrund sozialer und gesetzlicher Normen (Kulturnormen) festzustellen. Bittners Definition lautet: "Gewahrsam ist die offenkundige, sich aufgrund der Kulturnormen ergebende Zuordnung einer Sache zu einer Person." Wie sonst könnte man zu einem logisch nachvollziehbaren Ergebnis kommen, wonach sich z.B. das auf der Straße abgestellte Auto im Gewahrsam einer Person befindet.
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