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Der Rechtsnormcharakter der Entscheidungen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts
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Das Arbeitsrecht wird in weiten Teilen durch die richterliche Rechtsfortbildung geprägt. Eine zentrale Funktion hinsichtlich der Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts übt hierbei der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts aus. In augenfälligem Kontrast zu dessen Aufgabe bestimmt jedoch 45 Abs. 7 ArbGG, daß eine Bindung an die Entscheidung des Großen Senats nur für den erkennenden Senat des Bundesarbeitsgerichtes besteht. Diese Arbeit geht der Frage nach, inwieweit den Entscheidungen des Großen Senats eine über den Wortlaut des 45 Abs. 7 ArbGG hinausgehende, allgemeine Bindungswirkung zukommt, und die Entscheidungen des Großen Senats damit als Rechtsnormbildungen aufgefaßt werden können.
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