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Der Rechtsschutz des Beschuldigten gegen die Einstellung des Strafverfahrens nach den Opportunitätsvorschriften der Strafprozessordnung

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Die Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Beschuldigte eines Strafverfahrens Rechtsschutz gegen eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen erlangen kann. Dies kann sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, die ihrerseits das Legalitätsprinzip verkörpert. Rechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn die Einstellung des Strafverfahrens Rechte des Beschuldigten verletzt. Hier ist nach den potentiell verletzten Rechten und der Art der Einstellung zu differenzieren. Teilweise kommt zumindest beim zu Unrecht Beschuldigten eine Rechtsverletzung in Betracht. Daraus folgt die Notwendigkeit zu gewährenden Rechtsschutzes, wobei der Verfasser für eine Analogie zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen plädiert.
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