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Der Schutz des Drittschuldners nach § 836 Abs. 2 ZPO
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Die Rechtsprechung hatte sich in jüngerer Zeit wiederholt mit der Auslegung des 836 Abs. 2 ZPO zu befassen, der den Drittschuldner - häufig Geldinstitute und Arbeitgeber bei der Konten- und Lohnpfändung - schützt, wenn er aufgrund eines fehlerhaften oder ohne seine Kenntnis wieder aufgehobenen Überweisungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger geleistet hat. Daran anknüpfend untersucht die Studie - nach Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Forderungspfändung - unter Berücksichtigung aller Auslegungskriterien den Anwendungsbereich des 836 Abs. 2 ZPO. Dabei wird besonders der innere Zusammenhang dieser Vollstreckungsart mit den Abtretungsvorschriften des materiellen Rechts berücksichtigt. Ergebnis ist, daß die Vorschrift einen umfassenden Drittschuldnerschutz beinhaltet.
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