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Der Schutz des ungeborenen Lebens
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1, 3, Universität Erfurt, Veranstaltung: Grundfragen der verfassungs-, steuer- und sozialrechtlichen Stellung der Familie, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in unterschiedlichen
Zusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppen
unterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutische
Abtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird.
Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes Kind gegen den Willen
der Mutter getötet wird. Einen solchen Sachverhalt hatte der EGMR zu
entscheiden, da eine im 6. Monat schwangere Frau bei einer Untersuchung ihr
Kind verlor. In einem solchen Fall, in dem kein Konflikt zwischen Mutter und
dem Ungeborenen vorliegt, spricht einiges dafür, das Recht des Ungeborenen
so zu konzipieren, wie das Lebensrecht bereits Geborener. Möglicherweise sei
das Leben des Ungeborenen jedoch auch über die Rechte der Mutter zu
schützen.
Außerdem zu nennen sind die Tatbestände, die innerhalb des
Embryonenschutzgesetzes genannt werden So macht sich derjenige nach §1
Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar, der menschliche Embryonen zu
Forschungszwecken erzeugt. Ebenso soll verhindert werden, dass an bereits
vorhandenen Embryonen geforscht wird, außerdem verboten ist das so
genannte Klonen. Die Würde des Menschen hat in all diesen Fällen Vorrang
vor der Forschung. Der Staat ist von Verfassung wegen verpflichtet, die Würde
des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zu
schützen. Diese objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes setzt dem
Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen sowie der Freiheit der Forschung (Art.
5 Abs. 3 GG) Grenzen.
Allen drei Fallgruppen gemeinsam ist die Frage, wann der Mensch Mensch und
so zum Träger des grundrechtlichen Schutzes des Lebens und der
Menschenwürde wird. Neben dem Vers
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