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Der Solidaritätszuschlag in seiner aktuellen Fassung (2023). Ist diese Fassung gesetzeswidrig?

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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 14, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit hat zum Ziel, die Grundgesetzkonformität des Solidaritätszuschlages in seiner aktuellen Fassung zu untersuchen und kritisch zu hinterfragen. Dadurch soll deutlich werden, ob eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlages in seiner aktuellen Fassung (2023) als rechtmäßig erscheint. Hierbei wird auf die Voraussetzungen einer Ergänzungsabgabe eingegangen. Zudem wird die rechtliche Problematik, die die Änderung des Solidaritätszuschlags zu seiner aktuellen Fassung mit sich brachte, dargestellt. Insbesondere wird erörtert, ob ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes als Voraussetzung für eine Ergänzungsabgabe immer noch vorliegt. Den Ausführungen des Gesetzgebers nach zur Folge besteht ein solcher Bedarf noch. Dies wird durch einen Streitentscheid dargelegt. Anschließend werden die Ansichten der Rechtsprechung und des Gesetzgebers kritisch bewertet. Zudem wird eine mögliche Verletzung der Art. 14 GG und Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. Hauptsächlich wird eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG untersucht. Im Zentrum steht hierbei der Diskurs, ob eine mögliche Verletzung dessen durch die Verfolgung von Lenkungszielen gerechtfertigt sein könnte. Zuletzt wird die Grundgesetzkonformität des Zuschlags auf die Körperschaftsteuer erläutert. Der Solidaritätszuschlag stellt seit nunmehr fast 30 Jahren eine wichtige finanzielle Stütze Deutschlands in Bezug auf die Wiedervereinigung und die Eingliederung der neuen Bundesländer dar. Ziel des Solidaritätszuschlags ist es, die dauerhafte Finanzierung des Aufholprozesses in Ostdeutschland zu gewährleisten. Es soll in vertretbarer Zeit eine Angleichung der Lebensverhältnisse der neuen Bundesländer an Westdeutschland erfolgen. Um dieser Angleichung entgegenzukommen, wurden zwei Solidarpakte beschlossen. Diese stellten eine Einigung zwischen dem Bund und den Ländern dar, den Aufbau Ost zweckgebunden zu unterstützen. Im Rahmen des sogenannten Solidarpakts I von 1995 bis 2004 wurden 95 Mrd. Euro in den Aufbau der neuen Bundesländer investiert. Als offensichtlich wurde, dass diese finanzielle Unterstützung nicht ausreicht, wurde ab 2005 ein Solidarpakt II mit einem Volumen von rund 150 Mrd. Euro beschlossen. Der Solidarpakt II lief im Jahre 2019 endgültig aus.
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