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Der Sozialdatenschutz in der empirischen Forschung. Auswahl geeigneter Stichprobenverfahren bei Ausscheiden einer Vollerhebung
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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Kulturwissenschaften - Empirische Kulturwissenschaften, Note: 1, 0, Universität Kassel (Uni Kims), Veranstaltung: Empirische Forschungsmethoden, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Hausarbeit soll auf Basis eines fiktiven Fallbeispiels, in dem die Genehmigungsbehörde eine Vollerhebung untersagt, ein geeignetes Stichprobenverfahren ausgewählt und durchgeführt werden. Der Fokus liegt dabei auf zufallsgesteuerten Auswahlverfahren, da die Grundgesamtheit in dem Beispiel bundesweit mehr als 100.000 Menschen umfasst. Die Arbeit ist in sechs Kapitel unterteilt. In Kapitel 2 wird das fiktive Forschungsvorhaben geschildert. Darauf folgt in Kapitel 3 eine Betrachtung der rechtlichen Grundlagen der Sozialdatenübermittlung sowie in Kapitel 4 die Vorstellung der zufallsgesteuerten Auswahlverfahren. Anschließend werden in Kapitel 5 die Wahl eines zielführenden Stichprobenverfahrens für das Fallbeispiel und dessen Anwendung dargelegt. Mit einem Fazit in Kapitel 6 endet die Arbeit. Der Datenschutz hat in der empirischen Forschung einen hohen Stellenwert. Besonders relevant ist der Schutz personenbezogener Daten in der Forschung jedoch dann, wenn Sozialdaten betroffen sind. Dies sind hochsensible Informationen über Menschen, die von den sozialrechtlichen Leistungsträgern gespeichert werden. An die Übermittlung dieser Daten stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen. So ist unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel der Transfer der Sozialdaten von den Leistungsträgern an Forschungseinrichtungen zulässig.In der empirischen Forschung haben Stichproben im Regelfall Vorteile gegenüber Vollerhebungen, da sie weniger aufwendig sind. Bei der Arbeit mit von Sozialleistungsträgern übermittelten Daten ist jedoch die Vollerhebung effizienter. Grund hierfür ist, dass die Forschungsinstitute die Daten aufbereitet erhalten und sie nicht erheben brauchen. Hier wäre die Auswahl von Stichproben zeitaufwendiger. Daher beantragen viele Institute die Übermittlung der Sozialdaten all jener Versicherten, die die Auswahlkriterien erfüllen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht immer zulässig.
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