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Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 2, 0, Leuphana Universität Lüneburg (Bildungs-, Kultur-, Sozialwissenschaften), 34 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: "Wir leben in einem lügenhaften, sehr heruntergekommenen Zeitalter. Die heutige Jugend zeigt kaum noch Respekt vor den Eltern. Sie ist von Grund auf verdorben, voller Ungeduld und ohne jede Selbstbeherrschung. Über die Erfahrungen und Weisheiten der Älteren spottet sie. Das sind sehr bedenkliche Zeichen und man muss vermuten, dass sich darin Verderben und Untergang des Menschengeschlechts drohend ankündigen."
Man könnte meinen, diese Aussage ist brandaktuell geäußert, wenn man nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer ägyptischen Inschrift aus der Ära des Mittleren Reiches, entnommen und datiert zwischen 2.100 und 1.700 vor Christi, entspringt. Dass sich bereits vor über 4000 Jahren mit dem Thema Jugend dahingehend auseinandergesetzt wurde, dass ihr ein negativ behaftetes Verhalten nachgesagt wird, lässt zumindest den Schluss zu, dass Jugend, solange es sie gibt, auch abweichendes Verhalten zum Ausdruck bringen kann. Als besorgniserregend wird dieses Verhalten aber gerade dann aufgefasst, wenn es sich in kriminellem widerspiegelt.
Nicht zuletzt der Münchener Vorfall kurz vor Weihnachten 2007, bei dem zwei Jugendliche einen Rentner brutal durch Fußtritte verletzten, nur weil er sie gebeten hatte das Rauchen zu unterlassen, erweckte vor allem in der Politik, unter Wortleitung des hessischen Politikers Roland Koch (CDU), rege Diskussionen. Nach Veröffentlichung der gefilmten Tat forderten die Justizminister der zehn Bundesländer mit Ministerpräsidenten aus CDU und CSU im Januar 2008 die Verschärfung des Jugendstrafvollzugs und des Jugendstrafrechts. Sie verlangten einen "konsequenten Umgang mit Jugendkriminalität, der voraussetze, dass strafrechtliche Sanktionen für jugendliche Täter spürbar sind" und forderten "die Einführung eines sogenannten Warnschussarrests, die Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre sowie die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren".
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