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Der Tabelleneintrag im Forderungsfeststellungsverfahren

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Das Forderungsfeststellungsverfahren bildet ein tragendes Strukturelement der Gesamtvollstreckung. An das Ergebnis des Feststellungsverfahrens sind gem. § 178 III InsO sowohl die konkurrierenden Gläubiger als auch der Insolvenzverwalter gebunden. Dem Schuldner gegenüber erzeugt die Tabelleneintragung gem. § 201 II S. 1 InsO die Wirkung eines "vollstreckbaren Urteils". Der weitläufige Einfluss- und Wirkungskreis der Tabelleneintragung wird jedoch insbesondere durch die verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen begrenzt. Die vorliegende Dissertation beleuchtet den Verlauf dieser Grenzlinie. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf Fallgestaltungen einer sog. "Drittwirkung" der Rechtskraft gelegt.
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